Gemeinde- und Stadtwappen, Wappen von Landkreisen und Verwaltungsämtern

Städte, Gemeinden und Landkreise sowie Verwaltungsämter sind Gebietskörperschaften. Ihre Arbeitsweise unterhalb der Landesebene zeichnet sich durch Selbstorganisation und kommunale Selbstverwaltung aus, die eigene Organe ( z. B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausführen.

Die Wappenführung solcher Körperschaften unterliegt staatsrechtlichen Grundlagen, d. h. es ist festgelegt, wer ein Wappen führen und wer es nutzen kann, was als Voraussetzung dafür nötig ist, wie sich das Prozedere der Etablierung regelt, wer es begutachtet und wer es schließlich in Kraft setzt. Das Wappen einer Gemeinde, einer Stadt oder eines Landkreises hat damit den Charakter eines Hoheitszeichens bzw. einer Insigne.

In den meisten Bundesländern werden kommunalen Wappen von der Landes- bzw. Staatsregierung, resp. einer ihr nachgeordneten Dienststelle genehmigt. Dem geht in der Regel ein Gutachten/Stellungnahme des Landesarchivs oder Hauptstaatsarchivs voraus. Ist dies positiv, d. h. ist das Wappen heraldisch korrekt, verstößt es nicht gegen Rechte Dritter (Einmaligkeit/Alleinstellungsmerkmal), führt es keine verfassungs- oder staatsrechtlich bedenklichen/verbotenen Symbole usw., dann steht einer staatlichen Genehmigung nichts im Wege. Für den Laien ist es kaum möglich, diese Voraussetzungen einzuschätzen.

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Wappen des Burgenlandkreises

Burgenlandkreis